Opferhilfe

Einrichtungen und Hilfestellungen im Überblick

Institutionen der Opferhilfe

Der Opfer-Notruf 0800 112 112 mit seinem Angebot aus online und telefonischer Beratung ist eine erste Anlaufstelle für Opfer von Straftaten. Für längerfristige Begleitung und Betreuung – beispielsweise im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren – stehen jeweils spezialisierte Einrichtungen zur Verfügung.

Einrichtungen, die Hilfestellung anbieten:

Allgemeine Opferschutzeinrichtungen: Opfer von situativer Gewalt wie Überfall, Einbruch, Raub, Angehörige von Mordopfern, erhalten Unterstützung beim WEISSEN RING. Der WEISSE RING ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten und kann Ihnen neben Rechtsberatung und Therapievermittlung unter Umständen auch finanzielle Soforthilfe gewähren.

Die Interventionsstellen/Gewaltschutzzentren Österreichs bieten Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt – meist Frauen und Kinder. Als gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen sind sie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres und des Bundeskanzleramts tätig, Prozessbegleitung wird vom Bundesministerium für Justiz gefördert. Sie arbeiten in enger Abstimmung mit Exekutive und Justiz, damit die Sicherheit für Opfer familiärer Gewalt erhöht wird.

Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen bieten Unterstützung für Frauen in familiären Krisen, bei Vergewaltigung und (sexueller) Gewalt.

Kinderschutzzentren unterstützen Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene, die als Minderjährige misshandelt oder missbraucht wurden.

Männerberatungsstellen bieten Männern, die von Gewalt betroffen sind, Hilfestellung.

Prozessbegleitung

Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung und Sexualdelikten sowie Angehörige in direkter Linie haben Anspruch auf Prozessbegleitung.

Anwaltliche und psychosoziale Prozessbegleitung: Zur Sicherstellung der Wahrung der Rechte und Ansprüche von Opfern von Gewalt dient die  Prozessbegleitung durch RechtsanwältInnen bis zur Beendigung des Strafverfahrens. Sie umfasst Information und juristische Beratung über das Strafverfahren.

Psychosoziale Prozessbegleitung steht zur Information, Unterstützung, Stärkung und Begleitung vor und während des Strafverfahrens sowie zur Nachbesprechung zur Verfügung.

Psychosoziale und/oder anwaltliche Prozessbegleitung kann bereits vor der Anzeigenerstattung bei der Polizei einsetzen und umfasst auch die Vorbereitung auf und Begleitung zur Anzeigenerstattung.

Psychosoziale und anwaltliche Prozessbegleitung wird vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) finanziert und ist für die betroffenen Opfer von Straftaten kostenlos. Hier finden Sie eine Liste jener Einrichtungen, die vom BMJ gefördert werden und Prozessbegleitung anbieten: weiter zu den vom BMJ geförderten Vereinen, die Prozessbegleitung anbieten

Verbrechensopfergesetz

Wenn Sie Opfer einer mit Vorsatz begangenen Straftat geworden sind, dabei eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, kann Ihnen staatliche Hilfe (z.B. in Form von Kosten für Heilbehandlung und Therapiekosten, soweit diese nicht von der Sozialversicherung gedeckt sind) geleistet werden.

Ihnen kann auch Hilfe gewährt werden, wenn durch eine solche Straftat eine Person getötet wurde, die nach dem Gesetz für Ihren Unterhalt zu sorgen hat. Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Die Leistungen sind teilweise an Fristen gebunden, Sie sollten sich daher relativ rasch mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung setzen.

Weitere Informationen unter:

http://www.help.gv.at/Content.Node/291/Seite.2910007.html

http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Renten_&_Entschaedigungen/Verbrechensopfer

Entschädigungsvorschuss durch den Bund

Wenn der Schädiger durch ein Zivil- oder Strafgericht zu einem Schadenersatzbetrag an Sie verpflichtet wurde und daneben auch noch zu einer unbedingten Geld- oder Haftstrafe verurteilt worden ist, kann Ihnen auf Ihren Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (vor allem unter Bedachtnahme auf Ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) ein Vorschuss auf die Entschädigungssumme durch den Bund gewährt werden, wenn nicht ein Anspruch nach dem Verbrechensopfergesetz besteht.

Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an das Strafgericht, das Ihnen einen Betrag zugesprochen oder den Schädiger verurteilt hat.

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